FAQs Staubabscheider: Welche juristischen Vorteile habe ich beim Einbau eines elektrostatischen Staubabscheiders?
Das Bundesimmisionsschutzgesetz bzw. die für Kamin- und Kachelöfen gültige Verordnung 1. BImSchV sieht vor, dass Geräte, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 geprüft wurden, maximal 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas und maximal 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas ausstoßen dürfen. Sie müssen den Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen. Öfen, die nach dem 31. Dezember 2024 weiterbetrieben werden sollen, müssen diese Werte nachweisen. Das kann entweder durch den Hersteller passieren (schriftlicher Nachweis), über eine Messung durch den Schornsteinfeger (Kosten zwischen üblicherweise 400 bis 500 Euro) oder die Nachrüstung mit einer Staubminderungseinrichtung nach dem Stand der Technik. Handelt es sich um einen hochwertigen Heizeinsatz, der fest eingemauert ist und nicht ohne größere Umbaumaßnahmen ausgetauscht werden kann, dann erlaubt der Einbau eines elektrostatischen Staubabscheiders ohne weitere Messung oder Prüfung durch den Schornsteinfeger den Weiterbetrieb nach dem 31. Dezember 2024. Auch in anderen Fällen ist ein Weiterbetrieb möglich, es kann jedoch sein, dass zusätzliche Messungen durch den Schornsteinfeger notwendig sind. Da die Regeln von Bundesland zu Bundesland und manchmal sogar von Kommune zu Kommune durchaus unterschiedlich gehandhabt werden, lohnt sich eine Nachfrage beim zuständigen Schornsteinfeger oder der Gemeinde (Stand Dezember 2024, keine Gewähr).
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